1. November 2020

Die Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht


Die Förderanträge für die 2. Phase können bereits gestellt werden. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft noch stark unter der Corona-Krise leidet, noch besser zu erreichen, wurde die Überbrückungshilfe verlängert, ausgeweitet und vereinfacht.

Die Überbrückungshilfe stellt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember dar.

Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze entweder im Durchschnitt um mindestens 30 % oder um mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum eingebrochen sind.

Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss wird in Abhängigkeit des erwarteten Umsatzeinbruchs im jeweiligen Fördermonat gewährt.

  • Zuschuss in Höhe von 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • Zuschuss in Höhe von 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %.
  • Zuschuss in Höhe von 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %.

Die Personalkosten werden weiterhin nicht direkt als Fixkosten berücksichtigt, sondern als pauschaler Prozentanteil der restlichen Fixkosten. Diese Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.

Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 200.000 € erhalten. Höchstbeträge, die von der Unternehmensgröße abhängig sind, gibt es in der zweiten Phase nicht.

Hinweis: Die Steuerberatungskosten für diesen Antrag sind durch die Überbrückungshilfe erstattungsfähig.


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