Steuerzahlungen – Stundung möglich
Unternehmen die aufgrund der Corona-Krise unter finanziellen Schwierigkeiten leiden und extreme Einnahmeausfälle verzeichnen, können beim zuständigen Finanzamt eine Stundung der fälligen Steuerzahlungen beantragen. Dies betrifft die Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftssteuer.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen, durch die Finanzverwaltung, kann in der Regel verzichtet werden. Weitere Informationen zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus können Sie auf der Seite des << Bundesfinanzministeriums >> finden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung – nehmen Sie Kontakt mit uns auf.